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   OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13   

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https://dejure.org/2013,38958
OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13 (https://dejure.org/2013,38958)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08.10.2013 - 2 A 273/13 (https://dejure.org/2013,38958)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 08. Oktober 2013 - 2 A 273/13 (https://dejure.org/2013,38958)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Sachsen

    BeamtVG § 14a Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der anzuwendenden Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 14a Abs. 1
    Bestimmung der anzuwendenden Fassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Diese rückwirkende Änderung hat das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20).

    Vor diesem Hintergrund hätten sie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2005 nicht ohne weiteres zum Anlass für erhebliche Dispositionen im Vertrauen auf dessen Bestand nehmen können (vgl. BVerfG, Urt. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20, 45 f.).

    Einer einschränkenden Auslegung bedarf die Rückwirkungsanordnung schließlich auch nicht unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Position betroffener Beamter (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. Mai 2012, BVerfGE 131, 20).

  • Drs-Bund, 28.02.2006 - BT-Drs 16/776
    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Es entspreche der Ratio der Regelung des § 14a, nur nach dem Versorgungsrecht berechnete Ruhegehaltssätze vorübergehend, das heiße bis zum Rentenbezug, zu erhöhen (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz, BT-Drs. 16/776, S. 158).

    Noch deutlicher kommt die Intention des Gesetzgebers in der Begründung zu Art. 17 Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum Ausdruck, wenn es dort heißt, die aus Sicht der Verwaltung lediglich klarstellenden Änderungen zur Berechnung von Ruhegehaltssätzen im Rahmen des § 14a BeamtVG würden rückwirkend auf den Zeitpunkt einer entgegenstehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Kraft gesetzt (vgl. BT-Drs. 16/776, S. 186).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.03.2012 - 6 N 12.11

    Bundesbeamter; Ruhegehalt; vorübergehend erhöhter Ruhegehaltssatz;

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Vielmehr gilt auch für solche Beamten, die vor dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getreten sind, ab diesem Tage die neue Fassung des Gesetzes (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 27. Februar 2013 - OVG 6 B 10/11 -, juris Rn. 13; anders noch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13. März 2012 - OVG 6 N 12.11 -, juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.08.2010 - 2 C 34.09

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; amtsbezogener

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Nur aufgrund dieser Auffassung von der maßgeblichen Rechtslage konnte das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit im konkreten Fall auch durchentscheiden, obwohl es an der Verfassungsgemäßheit der rückwirkenden Änderung des § 14a Abs. 1 BeamtVG mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz erhebliche Bedenken hegte, die letztlich zu der Vorlage an das Bundesverfassungsgericht führten (vgl. Beschl. v. 19. August 2010, ZBR 2011, 249).
  • BVerwG, 23.06.2005 - 2 C 25.04

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Übersteigt es den zuvor ermittelten Wert, sei der (Ruhegehalts-)Satz in Höhe von 65 v.H. nach dieser Bestimmung der gemäß § 14a Abs. 1 BeamtVG a.F. "berechnete" Ruhegehaltssatz (vgl. BVerwG, Urt. v. 23. Juni 2005, BVerwGE 124, 19, 20 f.).
  • BVerwG, 12.11.2009 - 2 C 29.08

    Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Mindestruhegehalt.

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    Dieses ging noch in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 davon aus, dass für die beantragte vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach § 14a BeamtVG die Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand maßgeblich sei und deshalb die Neufassung des § 14a Abs. 1 BeamtVG durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz auf solche Beamten keine Anwendung finde, die vor dem 24. Juni 2005 in den Ruhestand getreten sind (BVerwG, Urt. v. 12. November 2009, ZBR 2010, 258, 259).
  • OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 585/11

    Anspruch auf vorübergehende Erhöhung eines Ruhegehaltssatzes auf 61,83 % der

    Auszug aus OVG Sachsen, 08.10.2013 - 2 A 273/13
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass auch in Fällen der Gewährung des amtsunabhängigen Mindestruhegehalts nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 BeamtVG die Bezugsgröße für die Kappungsgrenze von 70 v.H. in § 14a Abs. 2 Satz 2 BeamtVG a.F. die sich aus dem Statusamt des Beamten ergebenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bilden, nicht jedoch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 (vgl. Senatsurteil v. 8. Oktober 2013 - 2 A 585/11 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen).
  • VG Düsseldorf, 23.02.2015 - 23 K 7239/13

    Erhöhung des Ruhegehaltssatzes; Pflichtbeitragszeiten; gesetzliche

    Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird so die Auffassung vertreten, dass maßgeblich die (jeweilige) Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei, Sächs. OVG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 2 A 273/13 -, in: juris (Ls. 1, Rn. 22); nunmehr auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 B 10.11 -, in: juris (Rn. 13).
  • VG Düsseldorf, 17.02.2014 - 23 K 5634/12

    Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt;

    Abweichend von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird so die Auffassung vertreten, dass maßgeblich die (jeweilige) Rechtslage im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung sei, Sächs.OVG, Urteil vom 8. Oktober 2013 - 2 A 273/13 -, in: juris (Ls. 1, Rn. 22); nunmehr auch: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Februar 2013 - 6 B 10.11 -, in: juris (Rn. 13).
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